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   VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810   

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https://dejure.org/2017,50245
VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 (https://dejure.org/2017,50245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 (https://dejure.org/2017,50245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2017 - 11 ZB 17.30810 (https://dejure.org/2017,50245)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; AsylG § 78 Abs. 4 Nr. 4
    Glaubhaftigkeit einer Verfolgunssituation bei einem ukrainischen Asylbewerber

  • rechtsportal.de

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
    Asylrecht (ukrainische Staatsangehörige); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung; (verneint); mehrere selbständig tragende Entscheidungsgründe; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Hiervon kann unter anderem dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 25.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 9 B 60.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abweisung der Klage mit doppelter Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Eine Zulassung der Berufung kommt indes nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2010 - 9 B 60/10 - juris Rn. 3 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2016 - 1 A 2199/16

    Drohen von Repressalien durch Konversion eines marokkanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BVerwG, B.v. 26.11.2001, a.a.O.; vgl. auch OVG NW, B.v. 16.12.2016 - 1 A 2199/16.A - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.1999 - 9 B 467/99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2; B.v. 11.5.1999 - 9 B 1076/98 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 19.01.2018 - 10 ZB 17.30486

    Keine Versagung des rechtlichen Gehörs bei negativer Bewertung der

    Dass es im Asylprozess, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.12.2017 - 11 ZB 17.31423 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris Rn. 4).

    Hinzu kommt, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid den Vortrag der Kläger als unglaubhaft angesehen hatte und somit die Kläger und ihr Bevollmächtigter damit rechnen mussten, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag einer kritischen Prüfung in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit unterziehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 10 ZB 17.31788

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Steitigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2018 - 10 ZB 17.30486 - Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.12.2017 - 11 ZB 17.31423 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 13a ZB 17.31432

    Darlegungsanforderungen bei mehreren je selbständig tragenden Begründungen

    Das Darlegungsgebot erfordert allerdings, hinsichtlich jedes selbständig tragenden Grundes des Urteils des Verwaltungsgerichts Zulassungsgründe darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2010 - 9 B 60.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 2; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30062 - juris Rn. 2; B.v. 13.6.2016 - 13a ZB 16.30063 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61).
  • VGH Bayern, 06.09.2018 - 1 ZB 17.30420

    Keine Überraschungsentscheidung bei Klageabweisung nach Bewilligung von

    Zudem bedarf es im Asylverfahren grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises durch das Gericht, wenn Zweifel an der Darstellung des Asylsuchenden bestehen, da es hier für alle Beteiligten ersichtlich stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01, 1 PKH 46.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52, BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 11 ZB 17.30810 - juris Rn. 3).
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